Angestelltenzeiten und Wartezeit

Zeiten als Angestellte/r sind bei Lehrer/innen nach § 10 BeamtVG zu betrachten. Danach sollen Zeiten einer Beschäftigung als Angestellter, die der Verbeamtung dienlich sind und im Zusammenhang mit der Verbeamtung stehen, als Ruhegehaltfähig anerkannt werden.

Zeiten als angestellten Lehrer stehen somit in direktem Zusammenhang zur späteren Verbeamtung als Lehrer und werden als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet. Zum Thema gibt es mehrere Verwaltungsgerichtsurteile – bis zum Bundesverwaltungsgericht, in denen diese Praxis bestätigt wird.