Lehrer/innen an kirchenlichen Schulen werden formell nicht als Beamte im öffentlichen Dienst sondern als Kirchenbeamte eingestuft.  Hier ist es wichtig einen Anbieter zu wählen der diesen Sachverhalt auch explizit in den Versicherungsbedingungen benennt. So wie die DBV Versicherung. Hier findet sich folgende Aussage: “ Die Regelungen zur Dienstunfähigkeit gelten für Kirchenbeamte und Richter entsprechend.“

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

vier × vier =