Für den Anspruch auf Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit sind zwei wichtige Voraussetzungen erforderlich: Die Verbeamtung auf Lebenszeit und eine Wartezeit von 5 Jahren seit Beginn des Referendariats. Elternzeiten werden für die Wartezeit dabei angerechnet.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

20 − 11 =