Die Dienstunfähigkeit von Lehrer/innen ist im Gesetz genau geregelt. Basis sind die Beamtengesetze der Länder. Grundlage sind auch §44 Bundesbeamtengesetz und §26 Beamtenstatusgesetz.

Der genaue Text zur Dienstunfähigkeit lautet:
„Die Beamtin oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den
Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des
körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur
Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.

„Als Dienstunfähig kann auch angesehen werden, wenn sie oder er
innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst
getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer 6
Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.“

Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit trifft alleine der Dienstherr auf Basis eines ärztlichen Gutachtens durch den Amtsarzt. Die Höhe der prozentualen Beinträchtigung spielt keine Rolle. Maßgeblich ist die krankheitsbedingte, dauerhafte Unerfüllbarkeit der Dienstpflichten von Lehrer/innen.

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