LehrerInnen erwerben erst mit der Verbeamtung auf Lebenszeit einen Anspruch auf Ruhegehalt im Falle einer Dienstunfähigkeit. Zusätzlich zur Verbeamtung auf Lebenszeit müssen 5 Dienstjahre abgeleistet sein, um das Ruhegehalt zu bekommen. Tritt Dienstunfähigkeit ein und diese beiden Vorraussetzung sind nicht erfüllt, wird der Lehrer oder die Lehrerin aus dem Dienst ohne Versorgungsansprüche entlassen. Gut wenn dann eine Dienstunfähigkeitsversicherung für finanziellen Ausgleich sorgt.

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